E-SCOOTER

E-Scooter: Führerschein und Alkohol

Person auf E-ScooterAus dem Straßenbild größerer Städte in anderen Ländern sind sie nicht wegzudenken – E-Scooter.

Die sog. Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung (eKFV) hat am 17.05.2019 den Bundesrat passiert. Die Verordnung ist nunmehr in Kraft getreten. E-Scooter werden mehr und mehr auch in Berlin, Köln, Hamburg, München und an anderen Orten zum Stadtbild gehören.

Nachfolgend werden nur die verkehrsrechtlichen Besonderheiten dargestellt, die für E-Scooter gelten, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen.

Was ist ein E-Scooter?

Rechtlich werden sie als Elektrokleinstfahrzeuge bezeichnet und sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

  • Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
  • eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
  • eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 % der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach dem Verfahren gemäß DIN EN 15194:2018-112) oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 07.11.2014, S. 58 ff.) zu bestimmen,
  • eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und
  • eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.

Wie muss der E-Scooter ausgestattet sein?

E-Scooter benötigen eine Lenk- oder Haltestange, zwei voneinander unabhängige BremsenScheinwerferSchlussleuchte und einen Rückstrahler. Weiter erforderlich ist eine helltönende Glocke.

Das Mindestalter für die Nutzung des E-Scooters bis zu einer bauartbedingten Höchtsgeschwindigkeit bis 20 km/h

Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs werden Personen berechtigt sein, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Zur Versicherungspflicht für den E-Scooter

E-Scooter benötigen eine „Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge“, vergleichbar den Mofas und kleinen Motorrollern) in Form eines Aufklebers. Auch geht wie bei Mofas und kleinen Rollern das Versicherungsjahr vom 1. März eines Jahres bis zum letzten Kalendertag des darauffolgenden Februars. Die erforderliche Haftpflichtversicherung ist dann zu verlängern oder anderweitig neu abzuschließen.

Wo darf der E-Scooter gefahren werden?

Der E-Scooter darf den Verkehrsraum nutzen, der auch für Fahrräder vorgesehen ist, m.a.W. sind Fahrradwege oder Radfahrstreifen vorhanden, sind diese zu nutzen, sind diese nicht vorhanden, darf die Straße genutzt werden. Der Bürgersteig ist für den E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h tabu.

Anforderungen an den Nutzer des E-Scooters

Für die Nutzung von E-Scootern ist erforderlich, dass der Nutzer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Nutzung des E-Scooters wird es keine Helmpflicht geben.

Rechtliche Aspekte, die für den Nutzer des E-Scooters von Bedeutung sind

Der E-Scooter und das Fahrerlaubnisrecht

Eine Fahrerlaubnis (Führerschein) ist für die Nutzung von E-Scootern nicht vorgeschrieben. Wem also z.B. der Führerschein der Klasse B entzogen ist, darf grds. gleichwohl einen E-Scooter nutzen. Das Fahreignungssystem (das sog. Punktsystem) gilt auch für die Nutzung des E-Scooters. Auch können die Behörden nach den allgemeinen Regeln eine bestehende Fahrerlaubnis entziehen, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung oder aber ein sog. ärztliches Gutachten anordnen, wenn z.B. ein E-Scooter unter Einfluss von Cannabis genutzt wurde.

Der E-Scooter und das Strafrecht – E-Scooter unter Alkoholeinfluss fahren

Der Nutzer eines E-Scooters kann sich nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. wegen einer fahrlässigen Körpverletzung, einer Nötigung, einer Verkehrsunfallflucht u.s.w.) strafbar machen. Wer ohne Versicherungsschutz des E-Scooter nutzt, macht sich ebenfalls strafbar.

Es ist auch möglich, dass gegen den Nutzer eines E-Scooters eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter ausgesprochen wird oder aber ein Fahrverbot. Falsch ist somit die Annahme, der Führerschein sei nicht bedroht, man sei ja „nur“ mit dem E-Scooter unterwegs gewesen.

Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn es um Alkohol geht. Wer mit dem Fahrrad mit einer BAK von 1,6 ‰ unterwegs ist, muss eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung absolvieren. Die Fahrerlaubnis kann wegen der Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt die Nutzung eines Kraftfahrzeugs voraussetzt. Wird aber der E-Scooter für die Fahrt von der Gaststätte nach Hause mit einer entsprechenden Alkoholisierung genutzt, wird i.d.R. die Fahrerlaubnis für das in der Garage stehengelasse Auto entzogen. Grund: Der E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug.

Schließlich kann eine Strafbarkeit nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) drohen.

Es stellt sich die Frage: Wie kann das sein, wenn der E-Scooter fahrerlaubnisfrei ist?

Nach dieser Vorschrift macht man sich auch dann strafbar, wenn man trotz eines Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt. Wird gegen eine Person ein Fahrverbot vollstreckt, ist ihm grds. das Führen von Kraftfahrzeugen verboten. Der E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug, wenn auch ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug. Will derjenige, gegen den ein Fahrverbot vollstreckt wird, erreichen, dass er gleichwohl zumindest einen E-Scooter nutzen darf, muss die Nutzung des E-Scooters vom Fahrverbot ausdrücklich ausgenommen werden. Ein Fahrverbot kann nämlich für Kraftfahrzeuge einer bestimmten Art eine Ausnahme machen. Ist jedoch der E-Scooter nicht vom Fahrverbot ausgenommen und wird der E-Scooter gleichwohl während des Fahrverbots genutzt, besteht eine Strafbarkeit nach § 21 StVG. Soll die Nutzung eines E-Scooters während des Fahrverbots erlaubt sein, muss anwaltlich darauf hingewirkt werden, dass eine entsprechende Ausnahme bei Anordnung des Fahrverbots verankert wird.

Der E-Scooter und das Ordnungswidrigkeitenrecht

Es werden spezielle Ordnungswidrigkeiten eingeführt, z.B. für das Nutzen eines E-Scooters ohne die erforderliche Versicherungsplakette oder ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis.

Die allgemeinen Ordnungswidrigkeiten gelten auch für das Nutzen des E-Scooters, zum Beispiel Ampel-Vestöße und Verstöße gegen das Handy-Verbot. Der qualifizierte Rotlichtverstoß (wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abgestrahlt hat) löst sogar ein Fahrverbot aus, sofern eine Fahrerlaubnis vorhanden ist. Auch bleibt die Nutzung von E-Scootern unter Einfluss von Cannabis nicht folgenlos für die Fahrerlaubnis und zieht eine Geldbuße und ein Fahrverbot nach sich. Grund auch hier: Der E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug.

Der E-Scooter und das Verkehrszivilrecht

Die sog. Gefährdungshaftung greift nicht. Grund: Nach § 8 Nr. 1 StVG gilt die Haftung aus § 7 StVG nicht, wenn ein Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Selbstverständlich haftet der Nutzer des E-Scooters aber im Fall eines von ihm verschuldeten Unfalls.

Meine Ratschläge:

  • Keinesfalls sollte die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des E-Scooters manipuliert werden, anderenfalls risikieren Sie strafrechtlichen Ärger, zudem riskieren Sie den Versicherungsschutz.
  • Versuchen Sie bei einem Fahrverbot eine Ausnahme vom Fahrverbot für den E-Scooter zu erreichen. Die entscheidende Passage dafür im Gesetz lautet: „ … kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
  • Hier ist darauf hinzuweisen, dass es kaum möglich sein wird, bei Alkohol- oder Drogendelikten eine enstsprechende Ausnahme zu erreichen. Es muss dargelegt werden, dass von der Benutzung der freigegebenen Fahrzeugart (E-Scooter) für die Allgemeinheit eine wesentlich geringere Gefahr zu erwarten ist, als von der Bentzung des Kraftfahrzeugs, das Anlass für Fahrverbot war und der Denkzettel (Fahrverbot) auch dann effektiv erreicht ist, wenn der E-Scooter genutzt werden darf (trotz des Fahrverbots).
  • Entscheiden Sie sich für das Taxi, wenn Sie Alkohol konsumiert haben. Sie können den E-Scooter mitnehmen und Ihre Fahrerlaubnis ist nicht in Gefahr.

Wenn Sie Rat und Vetretung benötigen – rufen Sie mich an.

Achim Heiner Feiertag hat 4,98 von 5 Sternen 200 Bewertungen auf ProvenExpert.com