Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister

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Sie wollen einen neuen Mitarbeiter einstellen, der zur Ausübung der Tätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist?

Wenn Sie einen neuen Mitarbeiter oder eine neue Mitarbeiterin einstellen, werden Sie die Vorlage eines sog. polizeiliches Führungszeugnis verlangen. Wie sieht es aber mit dem Fahreignungsregisterauszug aus?

Wenn Sie einen Berufskraftfahrer einstellen wollen, haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, ob der neue Mitarbeiter oder die neue Mitarbeiterin ein oder sieben Punkte im Fahreignungsregister hat. Hat er oder sie bereits sieben Punkte, werden Sie sobald ein weiterer Punkt rechtskräftig wird, kurze Zeit später erfahren, dass die Fahrerlaubnis entzogen wurde – mit einer Sperrfrist von ½ Jahr und einer anschließenden MPU. Wird die anschließende MPU nicht gemeistert, müssen Sie länger als ½ Jahr auf den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin verzichten. Sie können ihn bzw. sie nicht so beschäftigen wie geplant, wenn Sie ihn oder sie anderweitig beschäftigen können … Sie wissen, wie es sich dann verhält.

Weil Sie ein berechtigtes Interesse am Punktestand in Flensburg haben, können Sie die Einstellung davon abhängig machen, dass Ihnen ein aktueller Fahreignungsregisterauszug vorgelegt durch den Bewerber oder die Bewerberin wird.


Im laufenden Arbeitsverhältnis geht das nicht ohne Weiteres, weil dann die Punkte privat „erworben“ sein können. Sie würden in die private Lebensführung ihres Arbeitnehmers oder Ihrer Arbeitnehmerin eingreifen.

Lassen Sie sich also einen aktuellen Fahreignungsregisterauszug vorlegen, bevor Sie den Arbeitsvertrag unterzeichnen.

Achten Sie die Entscheidungsfreiheit Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Sie dürfen als Arbeitgeber für sie nicht Auskunft aus dem Register verlangen, schon gar nicht im laufenden Arbeitsverhältnis. Verletzen Sie diese Grundregel, riskieren Sie eine Niederlage vor dem Arbeitsgericht selbst dann, wenn Sie z.B. durch den so verschafften Auszug erfahren, dass der Mitarbeiter oder Mitarbeiterin die bei der Einstellung belogen hat und z.B. – anders als bei Einstellung angegeben, wegen einer Trunkenheitsfahrt vorbestraft ist. Das Arbeitsgericht würde bei Ihnen die Geschichte mit den verbotenen Früchten des verbotenen Baumes in Erinnerung rufen.