Nachfolgend einige Anmerkungen zum Verkehrsrecht, speziell für Radfahrer. Viele Verkehrsteilnehmer nehmen als Fußgänger, als Fahrradfahrer und als Fahrer von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teil. Radfahrern sind ihre Rechte und Pflichten gegenüber Fußgängern und Kraftfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen nicht immer ausreichend klar. Gleiches gilt für Führer von Kraftfahrzeugen. Auch Ihnen ist oft nicht klar, welche Rechte und Pflichten sie gegenüber Radfahrern haben.
Nicht selten gewinnt man den Eindruck, dass dem Radfahrer seine Rechte gegenüber dem Führer eines Kraftfahrzeuges klar sind und umgekehrt dem Führer eines Kraftfahrzeuges seine Rechte gegenüber Radfahrern - nicht aber die Pflichten. Insbesondere gewinnt man den Eindruck, dass dem Autofahrer, der auf dem Fahrrad sitzt, seine Rechte als Radfahrer bekannt sind, nicht aber dann, wenn er sich im Auto befindet. Auch sind dem Radfahrer seine Rechte auf dem Rad klar, dem Radfaher sind die Rechte der Radfahrer aber oft dann nicht mehr klar, wenn er mit dem Auto unterwegs ist.
Das Verkehszivilrecht für Radfahrer weist die Besonerheit auf, dass ein Radfahrer nur für Verschulden haftet; eine verschuldensunabhänige Haftung wie für Kraftfahrzeuge gibt es bei Fahrrädern nicht.
Kraftfahrer können sich entlasten, wenn der Unfall folge höherer Gewalt ist. Hier ist zu sagen, dass Radfahrer für Kraftfahrer keine höhere Gewalt sind. Auch finden immer wieder Unfälle mit Radfahrn statt, bei denen keine Berührung der Unfallbeteiligten stattfindet, was auch nicht erforderlich ist.
Versicherungsrechtlich gilt, dass es eine Versicherungspflicht für Radfahrer nicht gibt.
Nachfolgend daher ein paar wichtige Stichpunkte zum Verkehrsrecht für Radfahrer, alphabetisch geordnet:
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