1.) Das behördliche Verfahren
Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Der „Betroffene“ erhält einen sog. Anhörungsbogen, ihm wird die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt und er erhält die Gelegenheit (nicht die Pflicht) zur Stellungnahme.
Anhörungsbogen
Geht innerhalb der gesetzten Frist bei der Behörde keine Stellungnahme bei ihr ein oder führt die eingereichte Stellungnahme nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Behörde, ergeht ein förmlicher Bußgeldbescheid.
Bußgeldbescheid
Dieser wird förmlich zugestellt und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Höhe der Geldbuße, eventuell einzutragende Punkte im Verkehrszentralregister und ein u.U. zu verhängendes Fahrverbot werden ebenso mitgeteilt.
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides (also nicht nach Kenntnisnahme!), kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig. Wurde der Einspruch nicht form- und fristgerecht eingelegt, wird er als unzulässig verworfen.
Hinweis: |
Wird die Einspruchsfrist ohne Verschulden des Betroffenen versäumt, kann ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. |
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Ein u.U. ausgesprochenes Fahrverbot wird sofort wirksam, wenn der Bescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Hinweis: |
Wenn der Kraftfahrer trotzdem als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, begeht er eine Straftat, da es sich um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt. Die Verbotsfrist beginnt aber erst mit der Abgabe des Führerscheins bei der Verwaltungsbehörde. Wer also den Führerschein nicht abgibt, darf nicht fahren, verlängert aber faktisch die Dauer des Fahrverbots. |
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Wird Einspruch eingelegt, prüft die Behörde ob sie den Bußgeldbescheid zurücknimmt oder aufrechterhält.
Nimmt sie den Bußgeldbescheid nicht zurück, legt sie die Akten der Staatsanwaltschaft vor, die ab dann zuständige Behörde ist. Sie kann das Verfahren einstellen oder aber die Akten dem zuständigen Gericht vorlegen.
2.) Das gerichtliche Bußgeldverfahren
Das Gericht kann durch Beschluss entscheiden, wenn
– aus seiner Sicht nach Aktenlage entschieden werden kann,
– die Staatsanwaltschaft und/oder
– der Betroffene
nach Ankündigung des Gerichts so verfahren zu wollen, dem nicht innerhalb von zwei Wochen widersprechen.
Hält das Gericht eine Hauptverhandlung für erforderlich, widersprechen Staatsanwaltschaft und/oder der Betroffene einem vorgeschlagenen Beschlussverfahren, wird ein Termin zur mündlichen Hauptverhandlung anberaumt. Hierbei ist der Betroffene dann grds. zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, wenn er nicht von dieser Pflicht entbunden wird.
Hinweis: |
Eine Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen lässt sich u.U. durch den Verteidiger erreichen. |
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