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Achim H. FEIERTAG

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht

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§ 20 FEV Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

[Stand: 30.10.2008]

 

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Nr.9.

§ 20 FEV wurde neu gefasst. Der bisherige Satz 2 in § 20 Abs. 2 FEV wurde ersatzlos gestrichen. Hierdurch soll insbesondere die Wiedereingliederung Arbeitssuchender in ihren Beruf als Kraftfahrer deutlich erleichtert werden. Die aktuelle Fassung der Fahrerlaubnisverordnung finden Sie hier.

 

 


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