Ein Fahreignungsgutachten (MPU-Gutachten) endet nicht selten mit Sätzen wie:
"Es ist derzeit noch nicht sicher auszuschließen, dass Herr/Frau... in Zukunft erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Die Untersuchungsergebnisse bieten aber die Voraussetzungen dafür, durch Teilnahme an einem Kursus für Kraftfahrer mit hohem Punktestand im Verkehrszentralregister nach § 70 FeV eine entscheidende Einstellungs- und Verhaltensänderung herbeizuführen und damit die verbliebenen Bedenken auszuräumen".
Wenn Sie ein solches Ergebnis im Gutachten lesen, gilt es Folgendes zu beachten:
-
Wenn die verbliebenen Bedenken ausgeräumt werden sollen, bedarf die Teilnahme die Teilnahme an einem solchen Kurs i.S.d. § 70 FeV der Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde.
-
Eine MPU hat i.d.R. die Frage zu beantworten, ob Eignung oder Nichteignung gegeben ist. Zur Kursempfehlung führt eine Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung aus: "Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen". Daraus folgt auch zwingend, dass das Gutachten von einer bestehenden Fahreignung (noch) nicht ausgeht.
-
Wenn eine Kursempfehlung ausgesprochen wird, stellt dies eine Alternative zu einer sonst erforderlichen erneuten Begutachtung dar.
-
Die Kursempfehlung berührt die Bereiche Drogenkonsum, Alkoholmissbrauch und Verkehrsauffälligkeiten.
-
In der Praxis werden Kursempfehlungen ausgesprochen, wenn bei einer beantragten Neuerteilung der Fahrerlaubnis zuvor eine MPU angeordnet worden ist. Es kann aber auch der Fall eintreten, dass eine MPU bei einem Inhaber einer Fahrerlaubnis angeordnet wurde, um bestehende Eignungsbedenken auszuräumen. Im letzten Fall stellt sich dann die Frage, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erfolgen hat, wenn das Gutachten "am Ende" eine Kursempfehlung ausspricht.
|