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Achim H. FEIERTAG

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Achim Feiertag. Ihr Berliner Rechtsanwalt im Straßenverkehrsrecht.(Führerschein, Fahrerlaubnis, Alkohol am Steuer)
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Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV (Deutscher Anwalt Verein)

 

Fahrverbot im Verkehrsstrafrecht:

Jeder fürchtet die Entziehung der Fahrerlaubnis oder aber auch ein Fahrverbot. Beide Begriffe sind nicht gleichbedeutend und müssen voneinander sorgfältig getrennt werden. Ein Fahrverbot ist wegen einer Straftat und wegen einer Ordnungswidrigkeit möglich. Die z.T. unterschiedlichen Rechtsfolgen werden hier tabellarisch dargestellt.

Anders als bei einem Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit kann das Fahrverbot wegen einer Straftat nicht bis zu vier Monaten hinausgeschoben werden. Es ist daher besonders darum zu kämpfen, dass der Vorwurf der Straftat entkräftet (wenn auch eine Ordnungswidrigkeit mit einem Fahrverbot übrig bleibt). Erst wenn dieses nicht möglich sein sollte, muss versucht werden, auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots Einfluss zu nehmen.

Umgekehrt kann es taktisch auch erforderlich werden, ein Fahrverbot bei Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat in Kauf zu nehmen. Dann ist darauf zu achten, dass das Gericht das Fahrverbot so begründet, dass es die Fahreignung des Mandanten (noch) bejaht. Wenn dies erreicht wird, ist die Fahrerlaubnisbehörde daran gebunden und kann nicht wegen des gleichen Lebenssachverhaltes die Fahrerlaubnis entziehen.



 

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Rechtsanwalt A.H. Feiertag, Berlin, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht, Rechtsrat im Fahrerlaubnisrecht (MPU, Entziehung der Fahrerlaubnis usw.), Verkehrsstrafrecht (u.a. Fahrerflucht, Sperrfrist, Trunkenheit im Verkehr) und Ordnungswidrigkeitenrecht (Punkte, Fahrverbot u.v.m.)

Copyright © 2011 ▪ Rechtsanwalt A.H. FEIERTAG ▪ Stand:19.04.2012

 
   

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