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Achim H. FEIERTAG

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Achim Feiertag. Ihr Berliner Rechtsanwalt im Straßenverkehrsrecht.(Führerschein, Fahrerlaubnis, Alkohol am Steuer)
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Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV (Deutscher Anwalt Verein)

 

E-Bikes und Pedelecs:

Hier wird die rechtliche Einordnung sog. E-Bikes und Pedelecs dargestellt. Dies ist für verschiedene Fragen von Bedeutung, bspw. ob eine Versicherung erforderlich ist, ob Radwege benutzt werden dürfen oder ob sogar eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich ist. Auch hat die rechtliche Einordnung als Fahrrad bzw. als Kraftfahrzeug Auswirkungen auf die Promillegrenzen. Während die sog. absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ erreicht ist, gilt dies beim Führen eines Kraftfahrzeuges bereits ab einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 ‰. Die rechtliche Einordnung als Fahrrad oder als zulassungspflichtiges Fahrzeug hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern von der Antriebsart – bzw. Antriebsleistung und der möglichen, bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.

Grundsätzlich unterscheidet man:
pedelects 

E-Bikes                                                                                                                                        Pedelecs

E-Bikes besitzen einen tretunabhängigen Antrieb, können somit ohne Tretunterstützung allein mit Motorleistung gefahren werden. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVZO) gelten sie als Leichtmofas, dürfen bei einer Motorleistung von 500 Watt und dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von max. 20 km/h erreichen. Sie gelten damit nicht mehr als Fahrräder und bedürfen einer Mofa-Prüfbescheinigung, wenn nicht der Fahrer vor dem 01.04.1965 geboren ist. Damit dürfen sie nur von Personen gefahren werden, die mindestens 15 Jahre alt sind. E-Bikes müssen versichert sein und es ist ein sog. Versicherungskennzeichen erforderlich. Radwege sind Fahrern von E-Bikes verwehrt, es sei denn, der Radweg ist ausdrücklich auch für Mofas zugelassen. Da die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, besteht keine Helmpflicht.

Bei den Pedelecs (Pedal Electric Cycle)

unterscheidet man:
e-bikes 

Pedelecs                                                                                                                                    S - Pedelecs

Bei Pedelecs ist der Antrieb nur unterstützend, also nicht tretunabhängig. Hierbei ist die maximale Höchstgeschwin­digkeit mit Motorhilfe bis maximal 250 Watt ist auf 25 km/h begrenzt. Für sie gelten die gleichen Regeln, wie für das Fahren eines herkömmlichen Fahrrades. Insbesondere ist keine Versicherungspflicht vorgesehen. Eine Helmpflicht besteht nicht.

Werden bauartbedingt mehr als 25 km/h erreicht, spricht man von einem S-Pedelec. Dieses gilt nicht mehr als Fahrrad, so dass eine Versicherungskennzeichen für Mofas erforderlich ist und der Fahrer über eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen Führerschein der Klasse M verfügen muss, wenn er nicht vor dem 01.04.1965 geboren wurde.

 

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Copyright © 2011 ▪ Rechtsanwalt A.H. FEIERTAG ▪ Stand:19.04.2012

 
   

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