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Achim H. FEIERTAG

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Achim Feiertag. Ihr Berliner Rechtsanwalt im Straßenverkehrsrecht.(Führerschein, Fahrerlaubnis, Alkohol am Steuer)
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Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV (Deutscher Anwalt Verein)

 

Alkohol & Drogen, § 24a StVG:

 

§ 24a StVG [0,5 ‰-Grenze]

Ordnungswidrigkeit handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Ordnungswidrigkeit handelt auch, wer unter der Wirkung eines der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.

Die Vorschrift erfasst somit

Ordnungswidrigkeiten | Was die Vorschrift erfassst

Alkoholfahrten

≥ 0,25 mg/l Atemluft
≥ 0,5 ‰ Blutalkohol  

Fahrten und der Wirkung von:

  • Cannabis
  • Heroin
  • Morphin
  • Kokain
  • Amphetamin
  • Designeramphetamin [MDA/MDE/MDMA]
  • Methamphetamin


Stets vorausgesetzt wird, dass ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Das Fahren auf dem Fahrrad reicht somit hier nicht aus.

Eine Ordnungswidrigkeit kann bei Fahranfängern auch bei geringerer Alkoholisierung vorliegen (sog. absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger). Werden Ausfallerscheinungen  z.B. das Fahren in Schlangenlinien) nachgewiesen, kann auch bei geringeren Alkoholkonzentrationen bereits eine Straftat vorliegen.

Ein Atemalkoholmessgerät reicht für den Nachweis der Alkoholisierung als Ordnungswidrigkeit (nicht aber für den Nachweis einer Straftat) aus.

Bei Drogen gilt, dass man „unter der Wirkung“ fährt, wenn eine der o.g. Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Der Nachweis durch Feststellung im Blut ist allerdings auch erforderlich, so dass hier für den Nachweis ein Drogenvortest oder ein Nachweis im Urin nicht ausreicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass fahrlässig gehandelt wird. Fahrlässigkeit muss hinsichtlich des Vorgangs des Drogenkonsums vorliegen, als auch hinsichtlich der Wirkung der Substanz zum Tatzeitpunkt.

Wird eine der o.g. Substanzen im Blut nachgewiesen, die jedoch durch die bestimmungsgemäße Einnahme eines verschriebenen Medikaments in das Blut gelangt ist, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor.

Hinsichtlich der drohenden Rechtsfolgen gilt:

  • Es drohen dem Ersttäter 500 EUR Geldbuße, ein Monat Fahrverbot und der Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister.
  • Im ersten Wiederholungsfall droht ein Bußgeld i.H.v. 1.000 EUR, ein Fahrverbot von drei Monaten und der Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister.
  • Bei jedem weiteren Wiederholungsfall droht eine Geldbuße von 1.500 EUR, ebenfalls ein Fahrverbot von drei Monaten und der Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister.

Bei wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften [hier reichen zwei schon aus] droht weiteres Unheil, entweder weil eine MPU angeordnet wird oder gar die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Der Blick in den „Bußgeldkatalog“ reicht somit keineswegs aus. Vielmehr ist stets auch der Erhalt der Fahrerlaubnis im Auge zu behalten, anwaltliche Vertretung daher dringend geboten.

 

Für den Inhalt kann keine Gewähr und Haftung übernommen werden. Auch ist es nicht möglich, sich auf diese Seiten im Einzelfall zu berufen. Sie dienen der Information und können keine anwaltliche Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Rechtsanwalt A.H. Feiertag, Berlin, Rechtsrat im Fahrerlaubnisrecht (MPU, Entziehung der Fahrerlaubnis usw.), Verkehrsstrafrecht (u.a. Fahrerflucht, Sperrfrist, Trunkenheit im Verkehr) und Ordnungswidrigkeitenrecht (Punkte, Fahrverbot u.v.m.)

Copyright © 2011 ▪ Rechtsanwalt A.H. FEIERTAG ▪ Stand:19.04.2012

 
   

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